Jeder Arbeitgeber, der eine Kampagne durchführt, in der eine Explosionsgefahr besteht, ist für die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments verantwortlich. Eine solche Anforderung ergibt sich vor allem aus dem Gesetz des Ministers für Wirtschaft, Dinge und Soziales vom 8. Juli 2010 über die Mindestanforderungen an das Vertrauen und die Gesundheit der Arbeitnehmer von Arbeitnehmern an das Arbeitsverhalten, in dem eine explosive Atmosphäre auftreten kann (Journal of Laws 138, Punkt 931.
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung zu unserem Recht durch die sogenannte Richtlinie nach dem neuen Konzept, d. H. ATEX137, eingeführt wurde.Vor Arbeitsbeginn muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Für den Fall, dass der Arbeitsplatz oder das Geschirr selbst, das für Schreibaktivitäten benötigt wird, ernsthaft verändert (erweitert oder selbst transformiert wird, muss ein solches Dokument überprüft werden.Hauptzweck solcher Briefe sind vor allem Mitarbeiter, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig sind. Dieses Dokument soll Arbeitgeber ermutigen, der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre entgegenzuwirken. Es geht vielmehr darum, die Explosion selbst zu verhindern.Das Explosionsschutzdokument muss erstellt werden, wenn am Arbeitsplatz die Möglichkeit einer explosionsfähigen Atmosphäre besteht. Dies gilt auch für Stoffe wie ein Sauerstoffgemisch mit brennbaren Stäuben, Pulvern, Flüssigkeiten, Gasen oder Dämpfen.Das Explosionsschutzdokument sollte Werbung enthalten wie:- allgemeine Informationen, die Angaben sowie Fristen für das Explosionsschutzdokument enthalten sollten,- detaillierte Informationen im Lager, die von der Risikobewertung und der Explosionsgefahr beeinflusst werden, Möglichkeiten zur Verhinderung und Verhinderung einer solchen Explosion, Schutz vor ihren Produkten,- zusätzliche Informationen wie Berichte, Zertifikate.Infolgedessen sollte erwähnt werden, dass das Dokument, das den Arbeitsplatz sichert, bevor er existieren kann, mit einer Risikobewertung kombiniert werden kann.